Eine von der Vorinstanz abweichende Würdigung ist dort vorzunehmen, wo das Kantonsgericht zu einer differenzierten rechtlichen Würdigung gelangt ist. So ist im Gegensatz zur Strafzumessung des Strafgerichts davon auszugehen, dass sich der Angeklagte nicht der versuchten Brandstiftung schuldig gemacht hat, sondern lediglich der Sachbeschädigung. Des Weiteren sind für das Kantonsgericht keine Hinweise ersichtlich, dass das Meliorationsverfahren beeinträchtigt oder verzögert worden wäre, womit der Versuch der Drohung offensichtlich erfolglos blieb.