5.3 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung sieht das Kantonsgericht ebenfalls keine Veranlassung, grundsätzlich von den ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen, weshalb an vorliegender Stelle - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen auf die zu bestätigenden Erwägungen (E. II.2 S. 44 ff.) verwiesen werden kann. Eine von der Vorinstanz abweichende Würdigung ist dort vorzunehmen, wo das Kantonsgericht zu einer differenzierten rechtlichen Würdigung gelangt ist.