22 Abs. 1 StGB fakultativ strafmildernd zu berücksichtigen. Bezüglich der weiteren grundsätzlichen Ausführungen zur Strafzumessung wird an vorliegender Stelle - da die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz von keiner Partei beanstandet worden sind - auf die einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Urteil (E. II.1 S. 43 f.), welche auch vom Kantonsgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, verwiesen.