1 al. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen für die schwerste Tat, die falsche Anschuldigung, gemäss Art. 303 Ziff. 1 al. 3 StGB zwischen einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von höchstens 20 Jahren. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die mehrfache Deliktsbegehung strafschärfend zu gewichten. Demgegenüber sind die gemäss dem Gutachter festgestellte verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB obligatorisch und die Tatsache, dass der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Versuchsstadium stecken geblieben ist, gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB fakultativ strafmildernd zu berücksichtigen.