Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 al. 1 StGB schuldig zu sprechen.