Es liege auch im Ermessen des Strafgerichts, das Verschulden des Appellanten als schwer einzustufen, zumal diese Beurteilung ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend begründet werde. 5.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1).