Schliesslich sei auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Probezeit in der Höhe von vier Jahren für einen Ersttäter zu hoch angesetzt. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe das Strafgericht demgegenüber sämtliche Aspekte bei der Strafzumessung umfassend gewürdigt und berücksichtigt. Ausserdem sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren absolut angemessen, weshalb nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen sei. Es liege auch im Ermessen des Strafgerichts, das Verschulden des Appellanten als schwer einzustufen, zumal diese Beurteilung ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend begründet werde.