So verfüge er über keine Vorstrafen, er bewähre sich am Arbeitsplatz und er sei familiär und sozial bestens integriert. Entgegen dem psychiatrischen Gutachten habe der Appellant den Beweis erbracht, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Er habe sich seit sechs Jahren nichts mehr zu Schulde kommen lassen, weshalb kaum von einer erhöhten Rückfallgefahr gesprochen werden könne. Letzte Bedenken gegen eine günstige Prognose könnten im Übrigen durch die beantragte Weisung beseitigt werden. Schliesslich sei auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Probezeit in der Höhe von vier Jahren für einen Ersttäter zu hoch angesetzt.