Unter Berücksichtigung der fehlenden Vorstrafen, der hohen Strafempfindlichkeit, der verminderten Schuldfähigkeit und des Umstandes, dass der Appellant seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei, erscheine eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-- als tat- und schuldangemessen. Bei dieser Strafe sei objektiv der bedingte Vollzug möglich und auch in subjektiver Hinsicht bestünden keine Bedenken, dem Appellanten aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine günstige Prognose auszustellen. So verfüge er über keine Vorstrafen, er bewähre sich am Arbeitsplatz und er sei familiär und sozial bestens integriert.