Des Weiteren sei gemäss dem psychiatrischen Gutachten ausser bei der Sachbeschädigung von einer leichtgradig beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit auszugehen, was ebenfalls zu einer Strafmilderung führen müsse. Unter Berücksichtigung der fehlenden Vorstrafen, der hohen Strafempfindlichkeit, der verminderten Schuldfähigkeit und des Umstandes, dass der Appellant seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei, erscheine eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-- als tat- und schuldangemessen.