Gleiches gelte für den Umstand, dass es beim Delikt der Gewalt und Drohung gegen Beamte lediglich beim Versuch geblieben sei; der tatbestandsmässige Erfolg habe nicht so nahe gelegen, dass eine Strafreduktion nicht mehr in Frage komme. Des Weiteren sei gemäss dem psychiatrischen Gutachten ausser bei der Sachbeschädigung von einer leichtgradig beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit auszugehen, was ebenfalls zu einer Strafmilderung führen müsse.