5.1 Hinsichtlich der Strafzumessung ist der Appellant der Meinung, dass sein Verschulden nicht als schwer, sondern lediglich als nicht mehr leicht bzw. erheblich zu bezeichnen sei. Durch sein Verhalten habe er einige Leute erschreckt, was bestimmt nicht korrekt sei, allerdings sei dies nicht aus purer Rache und Böswilligkeit geschehen. Der Grund für sein Verhalten habe darin gelegen, dass die Melioration eine gravierende psychische Belastung für ihn dargestellt habe. Dieser Aspekt sollte im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd berücksichtigt werden. Gleiches gelte für den Umstand, dass es beim Delikt der Gewalt und Drohung gegen Beamte lediglich beim Versuch geblieben sei;