Indem der Angeklagte jedoch wissentlich und willentlich mit Hilfe von Motorenbenzin als Brandbeschleuniger an zwei fremden Garagentoren Brandbeschädigungen und markante Russniederschläge herbeiführte und dadurch einen Schaden von CHF 6'831.40 verursachte, erfüllt er unzweifelhaft sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung, womit er nach Art. 144 StGB schuldig zu sprechen ist. 5.1 Hinsichtlich der Strafzumessung ist der Appellant der Meinung, dass sein Verschulden nicht als schwer, sondern lediglich als nicht mehr leicht bzw. erheblich zu bezeichnen sei.