Im Ergebnis ist somit in Gutheissung der diesbezüglichen Appellation im Eventualantrag und in Abänderung des angefochtenen Urteils der Angeklagte vom Vorwurf der versuchten Brandstiftung freizusprechen. Indem der Angeklagte jedoch wissentlich und willentlich mit Hilfe von Motorenbenzin als Brandbeschleuniger an zwei fremden Garagentoren Brandbeschädigungen und markante Russniederschläge herbeiführte und dadurch einen Schaden von CHF 6'831.40 verursachte, erfüllt er unzweifelhaft sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung, womit er nach Art. 144 StGB schuldig zu sprechen ist.