in Kauf genommen. Dies gilt umso mehr, als angesichts des hohen möglichen Strafmasses und insbesondere der hohen Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe bei der Brandstiftung mit Sachschaden als Sonderfall zu einer Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB eine restriktive Auslegung des Begriffs der Feuersbrunst, worauf sich der (Eventual-)Vorsatz beziehen muss, verlangt wird. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass der Angeklagte keine Löschmaterialien bereitgestellt hat. Immerhin kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er den Brandplatz vor dem Erlöschen des Feuers verlassen hat.