Angesichts der konkreten Vorgehensweise, indem der Angeklagte nur einen halben Liter Benzin an verschiedenen Orten auf dem Garagenvorplatz bzw. an die Garagentore ausgeschüttet hat, und unter Berücksichtigung der leichten Verflüchtigung dieses Brandbeschleunigers unter freiem Himmel sowie der Erfahrungstatsache, dass Benzin verpufft und nicht verbrennt, kann dem Angeklagten nach Meinung des Kantonsgerichts aufgrund der geringfügigen Brandbeschädigung und den lediglich markanten Russniederschlägen an den Garagentoren in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" nicht unterstellt werden, er habe im Widerspruch zu seinem Geständnis nebst der gewollten Schwärzung der Tore auch eine Feuersbrunst