In diesem Zusammenhang kann denn auch nicht auf die Angaben im Drohbrief abgestellt werden, da es gerade dem Sinn eines solchen Briefes entspricht, dem Empfänger mittels In-Aussicht-Stellen eines Übels Angst einzujagen und diesbezügliche Übertreibungen gerichtsnotorisch sind. Schliesslich kann gemäss dem kriminaltechnischen Bericht vom 3. August 2009 die Variante, dass auch Brandbeschleuniger vor das Garagentor geschüttet worden ist, nicht abschliessend verneint werden, womit in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" zu Gunsten des Angeklagten von dessen Sachverhaltsvariante, wonach er in erster Linie das Benzin auf den Boden vor den Garagentoren verschüttet habe, ausgegangen werden muss.