1271), verfügt zu haben. Des Weiteren ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Angeklagte gemäss seinem Geständnis lediglich einen halben Liter Benzin als Brandbeschleuniger verwendet hat, nachdem gemäss dem kriminaltechnischen Bericht vom 3. August 2009 bezüglich der Menge des verwendeten Brandbeschleunigungsmittels sowohl am Garagentor als auch insgesamt keine beweiskräftigen Aussagen gemacht werden können (act. 1271 f.).