Hinzu kommt, dass es zur Tatzeit dunkel und die Garagentore gestrichen bzw. lackiert waren, was es dem Angeklagten verunmöglicht haben dürfte, zum Tatzeitpunkt die Holzart zu erkennen. Würde man dem Angeklagten anlasten, besondere Kenntnisse über die Brennbarkeit der fraglichen Garagentore gehabt zu haben, müsste man ihm auf der Gegenseite auch zu Gute halten, über spezielle Kenntnisse betreffend die Schwierigkeit, einen vertikal ausgerichteten und kompakt aneinandergefügten brennbaren Stoff in Brand zu setzen (act. 1271), verfügt zu haben.