Schliesslich habe er sich vom Brandherd entfernt und keinerlei Löschmaterialien bereitgestellt. Diesen Erwägungen ist zu entgegnen, dass dem Angeklagten kein spezifisches Wissen bezüglich der leichteren Brennbarkeit von Föhrenholz unterstellt werden kann. Zum einen ist das Vorhandensein eines solchen Spezialwissens beim Angeklagten trotz seines Berufs als Chemielaborant und seiner Erfahrung aus der Landwirtschaft spekulativ.