So habe er eine nicht unbedeutende Menge an Benzin verwendet und einen Grossteil des Benzins direkt an die Garagentore geschüttet. Auch habe der Angeklagte gewusst, dass die Garagentore aus Föhrenholz bestanden hätten, welche aufgrund des hohen Harzanteils leicht brennbar seien. Zudem sei die vollständige In-Brandsetzung eines solchen Garagentores und das Übergreifen auf die in der Garage befindlichen Gegenstände und auf Brennbares in unmittelbarer Nähe zur Garage absolut naheliegend. Schliesslich habe er sich vom Brandherd entfernt und keinerlei Löschmaterialien bereitgestellt.