565 ff.) zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, dass der objektive Tatbestand der Brandstiftung zufolge Fehlens einer Feuersbrunst nicht erfüllt ist, da das vom Angeklagten gelegte Feuer unzweifelhaft von selbst wieder erloschen ist. In der Folge ging die Vorinstanz jedoch davon aus, dass aufgrund der objektiven Umstände mit einer Feuersbrunst zu rechnen gewesen wäre, was der Angeklagte auch in Kauf genommen habe. So habe er eine nicht unbedeutende Menge an Benzin verwendet und einen Grossteil des Benzins direkt an die Garagentore geschüttet.