Zerstören erfasst als ein Steigerungsbegriff zu Beschädigen die Fälle, in denen durch einen Eingriff in die Sachsubstanz die bestimmungsgemässe Brauchbarkeit einer Sache nicht nur beeinträchtigt, sondern aufgehoben wird. Fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sachsubstanz, kommt es darauf an, ob die Funktionsfähigkeit der Sache in mehr als nur unerheblicher Weise beeinträchtigt wurde. Ist dies der Fall, liegt die Alternative Unbrauchbarmachen vor. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009, N 2 f. zu Art. 144 StGB; mit Hinweisen zur Praxis).