144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Eine Beschädigung liegt dann vor, wenn eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung der Sachsubstanz gegeben ist. Eine Beschädigung kann auch darin liegen, dass eine Sachgesamtheit ohne Beschädigung der Einzelteile zerlegt wird. Zerstören erfasst als ein Steigerungsbegriff zu Beschädigen die Fälle, in denen durch einen Eingriff in die Sachsubstanz die bestimmungsgemässe Brauchbarkeit einer Sache nicht nur beeinträchtigt, sondern aufgehoben wird.