144 StGB zu prüfen sein. Der Vorsatz des Täters muss sich vorerst auf das Entstehen einer Feuersbrunst beziehen, zusätzlich aber auch auf die Schädigung eines anderen oder auf das Herbeiführen einer Gemeingefahr; nach den allgemeinen Regeln reicht Eventualvorsatz aus (, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 7-15 zu Art. 221 StGB; mit zahlreichen Hinweisen zur Praxis und Lehre). Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.