Wenn keine Gemeingefahr vorliegt, wird die Tatbestandsvariante zu einem Sonderfall der Sachbeschädigung. Die relativ hohe Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe verlangt in dieser Tatbestandsvariante eine restriktive Auslegung des Begriffs der Feuersbrunst, zumal die Bestrafung wegen Sachbeschädigung offensteht. Kommt es trotz entsprechender Absicht nicht zu einer Feuersbrunst, ist Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben. Ist eine Feuersbrunst auszuschliessen, wird eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB zu prüfen sein.