Eine offene Flamme ist nicht vorausgesetzt, es genügt ein Verglimmen oder Verglühen. Nebst einem aktiven Tun kann ein Täter auch durch Unterlassung eine Feuersbrunst hervorrufen, wenn er einer entsprechenden Rechtspflicht nicht nachkommt. Um die Brandstiftung zu vollenden, muss zur Verursachung einer vorsätzlichen Feuersbrunst zusätzlich der Schaden eines anderen - wobei die herrschende Lehre einzig von Sachschäden ausgeht - oder das Hervorrufen einer Gemeingefahr hinzutreten. Wenn keine Gemeingefahr vorliegt, wird die Tatbestandsvariante zu einem Sonderfall der Sachbeschädigung.