221 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff der Feuersbrunst einen Brand, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Dabei ist der konkreten Situation, den allgemeinen Kenntnissen und den verfügbaren Mitteln des Verursachers Rechnung zu tragen. Eine offene Flamme ist nicht vorausgesetzt, es genügt ein Verglimmen oder Verglühen.