Er sei wohl einzig deshalb in der Nähe geblieben, um eine allfällige Reaktion der betroffenen Bewohner beobachten zu können. Dass das hölzerne Garagentor zu brennen beginne und damit zwangsläufig auch die Gefahr eines Übergreifens der Flammen auf Gegenstände in der Garage entstehe, müsse der Angeklagte gewollt oder es zumindest in Kauf genommen haben, nachdem er Benzin daran bzw. davor ausgegossen und dieses entzündet habe. 4.3 Nach Art. 221 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht.