Dass es vorliegend nicht zu einem nicht mehr beherrschbaren Feuer gekommen sei, sei reiner Zufall. Denn selbst wenn der Appellant gemäss seinen eigenen Angaben in der Nähe des Feuers geblieben sei, um das weitere Geschehen zu beobachten, hätte er durch seine blosse Präsenz nichts tun können, um das von ihm gelegte Feuer zu löschen. Er sei wohl einzig deshalb in der Nähe geblieben, um eine allfällige Reaktion der betroffenen Bewohner beobachten zu können.