Selbst wenn der Appellant nicht bemerkt haben sollte, dass das Garagentor aus Föhrenholz hergestellt gewesen sei, welches als leicht brennbar einzustufen sei, so ergebe sich schon allein aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Schütten von Benzin an ein Garagentor aus Holz, bzw. das Schütten von Benzin vor ein Garagentor aus Holz, zum Brand dieses Tores führen könne. Dass es vorliegend nicht zu einem nicht mehr beherrschbaren Feuer gekommen sei, sei reiner Zufall.