Anhand der Photos sei zudem ersichtlich, dass in den Rillen Spuren der Brandzehrung zu finden seien, weshalb auch die Schlussfolgerung des Strafgerichts, wonach sich das Benzin in den Rillen gesammelt habe, absolut logisch sei, auch wenn dies nicht explizit im Bericht der Kriminaltechnik ausgeführt werde. Selbst wenn der Appellant nicht bemerkt haben sollte, dass das Garagentor aus Föhrenholz hergestellt gewesen sei, welches als leicht brennbar einzustufen sei, so ergebe sich schon allein aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Schütten von Benzin an ein Garagentor aus Holz, bzw. das Schütten von Benzin vor ein Garagentor aus Holz, zum Brand dieses Tores führen könne.