144 StGB zu verurteilen. 4.2 Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, entgegen den Einwänden des Angeklagten halte das Strafgericht nicht fest, es seien mindestens zwei Liter Benzin verwendet worden. Laut dem Bericht der Kriminaltechnik habe die Verwendung von Brandbeschleuniger zwar nicht sicher nachgewiesen werden können, es sei aber festgehalten worden, dass die geringen Brandspuren an den Toren im Widerspruch zu den massiven Russniederschlägen stünden, was auf eine grosse Flammenbildung hinweise und somit für die Verwendung von Brandbeschleuniger spreche.