Vielmehr habe er in einiger Entfernung gewartet und sich vergewissert, ob es noch brenne. Damit habe er klar gezeigt, dass er einen unkontrollierbaren Brand gerade nicht gewollt habe. Entgegen der Ansicht des Strafgerichts habe der Appellant einen über das Schwärzen der Garage hinausgehenden Schaden nicht gebilligt. Da durch das Feuer das Garagentor und die Wände verrusst worden seien und das Tor leichte Brandschäden aufweise, liege objektiv eine Sachbeschädigung vor. Stelle man auf die Aussagen des Appellanten ab, so sei dieser Erfolg von ihm auch erwünscht gewesen. Der Appellant sei daher wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB zu verurteilen.