Ebenso sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt und die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen eines Eventualvorsatzes bejaht. Die Vorinstanz stelle hierbei unreflektiert auf den Inhalt des Drohbriefes ab, indem sie davon ausgehe, dass dieser Brief absolut ernst gemeint gewesen sei und der Inhalt letztlich auch den Tatsachen entspreche. Bei einem Drohbrief sei dies aber gerade nicht zwingend der Fall, vielmehr gebe der Drohende vor, Herr der Situation zu sein. Aktenwidrig sei die Annahme der Vorinstanz, der Appellant habe sich vom Brandherd entfernt. Vielmehr habe er in einiger Entfernung gewartet und sich vergewissert, ob es noch brenne.