Nicht nachvollziehbar sei auch die pauschale Annahme der Vorinstanz, dass bei objektiver Betrachtung die vollständige In-Brandsetzung eines solchen Garagentores und damit auch das Übergreifen auf die in der Garage befindlichen Gegenstände und auf Brennbares in unmittelbarer Nähe zur Garage absolut naheliegend sei, da sich das Strafgericht hier in willkürlicher Weise über das Ergebnis der Kriminaltechnik hinweg setze. Ebenso sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt und die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen eines Eventualvorsatzes bejaht.