Es werde bestritten, dass der Appellant spezielle Kenntnisse über Holzarten gehabt und im vorliegenden Fall auch gewusst habe, um welche Holzart es sich bei den Garagentoren gehandelt habe. Nicht nachvollziehbar sei auch die pauschale Annahme der Vorinstanz, dass bei objektiver Betrachtung die vollständige In-Brandsetzung eines solchen Garagentores und damit auch das Übergreifen auf die in der Garage befindlichen Gegenstände und auf Brennbares in unmittelbarer Nähe zur Garage absolut naheliegend sei, da sich das Strafgericht hier in willkürlicher Weise über das Ergebnis der Kriminaltechnik hinweg setze.