Auch für diese Annahme gebe es im Bericht der Kriminaltechnik nicht den geringsten Hinweis. Ebenso willkürlich sei die Ansicht der Vorinstanz, der Appellant habe aufgrund der Tatsache, dass er Chemielaborant sei und aus der Landwirtschaft stamme, ganz genau gewusst, dass die Garagentore aus leicht brennbarem Föhrenholz gewesen seien. Es werde bestritten, dass der Appellant spezielle Kenntnisse über Holzarten gehabt und im vorliegenden Fall auch gewusst habe, um welche Holzart es sich bei den Garagentoren gehandelt habe.