Es sei somit zu Gunsten des Appellanten von einer geringen Menge Benzin von maximal 5 dl auszugehen. Auch bei der Feststellung der Vorinstanz, dass sich das Benzin offensichtlich in den Rillen und im unteren Bereich der Garagentore gesammelt habe, handle es sich um reine Spekulationen, welche den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzen würden. Dasselbe gelte für die Ansicht der Vorinstanz, der Appellant habe einen Grossteil des Benzins direkt an die Garagentore geschüttet. Auch für diese Annahme gebe es im Bericht der Kriminaltechnik nicht den geringsten Hinweis.