Die Ansicht der Vorinstanz widerspreche zudem den Aussagen des Appellanten, welcher ausgesagt habe, er habe eine 5 dl PET-Flasche mit Benzin gefüllt, diese vor das Garagentor aus Holz ausgeschüttet und das Benzin mit einem Feuerzeug angezündet. Diese Aussagen würden sich mit dem Spurenbild decken und es gebe keinen ersichtlichen Grund, von diesen Angaben abzuweichen. Es sei somit zu Gunsten des Appellanten von einer geringen Menge Benzin von maximal 5 dl auszugehen.