Zur Begründung seines Eventualbegehrens, wonach er vom Vorwurf der versuchten Brandstiftung freizusprechen sei, führt der Appellant im Wesentlichen aus, es fehle bereits am Vorliegen des objektiven Tatbestandes. Aufgrund der beiden Berichte der Kriminaltechnik sei es inakzeptabel, wenn die Vorinstanz aufgrund einer eigenen Begutachtung zum Ergebnis komme, dass aufgrund des Schadensbildes eine nicht unbedeutende Menge Benzin verwendet worden sei. Die Ansicht der Vorinstanz widerspreche zudem den Aussagen des Appellanten, welcher ausgesagt habe, er habe eine 5 dl PET-Flasche mit Benzin gefüllt, diese vor das Garagentor aus Holz ausgeschüttet und das Benzin mit einem Feuerzeug angezündet.