Ausserdem seien zur Verhandlung vor dem Kantonsgericht der ehemalige Verteidiger des Angeklagten, Advokat C. C., der Polizeibeamte D. D. sowie der Untersuchungsbeauftragte E. E. als Zeugen zu laden (Ziff. 2). Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. April 2011 wies das Kantonsgericht die Anträge, es seien Advokat C. C., der Polizeibeamte D. D. sowie der Untersuchungsbeauftragte E. E. vor dem Kantonsgericht als Zeugen zu befragen, ab. Erwägungen 1. - 3. (…) 4.1 Zur Begründung seines Eventualbegehrens, wonach er vom Vorwurf der versuchten Brandstiftung freizusprechen sei, führt der Appellant im Wesentlichen aus, es fehle bereits am Vorliegen des objektiven Tatbestandes.