Ausserdem sei dem Appellanten die Weisung zu erteilen, sich in eine psychotherapeutische Behandlung zu begeben (Ziff. 3). Schliesslich seien die Verfahrenskosten dem Angeklagten aufzuerlegen (Ziff. 4). Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Appellationsantwort vom 14. April 2011, es sei die Appellation des Angeklagten vollumfänglich abzuweisen und es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen (Ziff. 1). Ausserdem seien zur Verhandlung vor dem Kantonsgericht der ehemalige Verteidiger des Angeklagten, Advokat C. C., der Polizeibeamte D. D. sowie der Untersuchungsbeauftragte E. E. als Zeugen zu laden (Ziff.