Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. August 2010 aufzuheben (Ziff. 1) und es sei der Appellant von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 2). Des Weiteren seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 3) und es seien die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Angeklagten eine angemessene Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft sowie für die Kosten seiner Verteidigung auszurichten (Ziff. 4). Eventualiter wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: