19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Zusätzlich wurde gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung des Angeklagten angeordnet. Ausserdem wurde A. A. dazu verurteilt, der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung den Betrag von CHF 6'831.40 als Schadenersatz zu bezahlen, während die Schadenersatzforderung von B. B. in der Höhe von CHF 2'908.65 sowie dessen Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 2'000.-- auf den Zivilweg verwiesen wurden. (…) Schliesslich wurde A. A. zur Tragung der Verfahrenskosten sowie der ordentlichen Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 12'000.-- verurteilt.