Nach der Gewährung des bedingten Strafvollzuges aufgrund des Fehlens einer schlechten Prognose ist es unzulässig, die Auferlegung einer ambulanten Massnahme mit dem Vorliegen einer schlechten Prognose zu begründen. Möglich ist jedoch, beim Vorhandensein eines erhöhten Risikos bezüglich der Begehung ähnlicher Delikte wie der bereits verübten zur Verhütung weiterer Straftaten aus spezialpräventiven Gesichtspunkten dem Angeklagten die Weisung zu erteilen, sich während der Dauer der Probezeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Art. 63 Abs. 1 StGB, Art. 94 StGB in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 StGB; E. 5.4). Strafrecht Versuchte Brandstiftung Sachverhalt