E. 4.3 und E. 4.4). Bei der konkreten Strafzumessung ist das Fehlen von Vorstrafen nach der neueren Praxis des Bundesgerichts nicht mehr automatisch zu Gunsten des Angeklagten, sondern vielmehr neutral zu werten (Art. 47 StGB; E. 5.3). Nach der Gewährung des bedingten Strafvollzuges aufgrund des Fehlens einer schlechten Prognose ist es unzulässig, die Auferlegung einer ambulanten Massnahme mit dem Vorliegen einer schlechten Prognose zu begründen.