Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. August 2011 (100 11 2) Aufgrund des hohen möglichen Strafmasses und insbesondere der hohen Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe bei der Brandstiftung mit Sachschaden als Sonderfall zu einer Sachbeschädigung wird eine restriktive Auslegung des Begriffs der Feuersbrunst verlangt. Im vorliegenden Fall kann dem Angeklagten angesichts der konkreten Tatumstände in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" nicht unterstellt werden, er habe eine Feuersbrunst in Kauf genommen (Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB; E. 4.3 und E. 4.4).