{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-11-2_2011-08-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6153912d-23e2-49f5-b750-aebe4e04be41&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433794", "Checksum": "f11e3fd47f4c3b207939baa77fd877c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 11 2", "100 2011 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.08.2011 100 11 2 (100 2011 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Brandstiftung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:31", "Checksum": "252d9338ec226d41c1d02c6f1ab33ab0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.08.2011 100 11 2 (100 2011 2)\nRegeste:\nVersuchte Brandstiftung\n\n\nIn casu vertritt das Kantonsgericht die gleiche Auffassung wie der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, wonach die Auferlegung einer ambulanten Massnahme durch die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es widersprüchlich erscheint, wenn einerseits bei der Strafzumessung keine schlechte Prognose gestellt und der bedingte Vollzug gewährt, andererseits jedoch die ambulante Massnahme mit dem Vorliegen einer schlechten Prognose begründet wird. Der medizinische Experte, Dr. med. F. F., Oberarzt bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken in Basel, hat diesbezüglich in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 19. Juni 2009 (act. 62.1 ff.) festgehalten, dass seiner Ansicht nach eine Psychotherapie im Rahmen einer ambulanten Massnahme prinzipiell zweckmässig und sinnvoll wäre; allerdings seien deren Erfolgsaussichten psychiatrischerseits als so gering einzustufen, dass die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB nicht zu empfehlen sei. Abgesehen davon, dass nach Ansicht des Kantonsgerichts nach der Gewährung des bedingten Strafvollzuges aufgrund des Fehlens einer schlechten Prognose die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer ambulanten Massnahme nicht vorliegen, ergibt sich in casu, dass sich der Angeklagte seit sechs Jahren nichts mehr hat zu Schulde kommen lassen, womit sich die prognostizierte erhöhte Rückfallgefahr bisher nicht verwirklicht hat und demnach zum heutigen Zeitpunkt auch keine Notwendigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB mehr besteht. Demzufolge ist die diesbezügliche Appellation des Angeklagten in Abänderung des angefochtenen Urteils gutzuheissen und die ambulante Massnahme aufzuheben. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der Angeklagte gemäss dem genannten Gutachten an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) leidet (act. 62.63), wobei diese Störung geeignet ist, das Risiko bezüglich der Begehung ähnlicher Delikte zu erhöhen. In diesem Sinne erscheint es daher zur Verhütung weiterer Straftaten aus spezialpräventiven Gesichtspunkten als erforderlich, geeignet und verhältnismässig, dem Angeklagten die Weisung zu erteilen, sich gemäss Art. 94 StGB während der Dauer der Probezeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen.\n6. - 7.(…)\nKGE SR vom 9. August 2011 in Sachen A.A. / Staatsanwaltschaft BL, HA Liestal (100 11 2 [A 1] / NEP)\nDas Urteil ist vor dem Bundesgericht hängig.\nBrandstiftung\n- Voraussetzungen\n- Versuch\nStrafzumessung\n- Faktoren\nAmbulante Massnahmen\n- Voraussetzungen\nSR 311 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)\n- Art. 221 Abs. 1 Brandstiftung\n- Art. 22 Abs. 1 Versuch\n- Art. 144 Abs. 1 Sachbeschädigung\n- Art. 47 Strafzumessung\n- Art. 63 Abs. 1 ambulante Massnahmen\n- Art. 94 i.V.m.\n- Art. 44 Abs. 2 Weisungen"}