{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-11-2_2011-08-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6153912d-23e2-49f5-b750-aebe4e04be41&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "f11e3fd47f4c3b207939baa77fd877c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 11 2", "100 2011 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.08.2011 100 11 2 (100 2011 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Brandstiftung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:22", "Checksum": "7a299814aa31f35e7f8dcf042ea34e78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.08.2011 100 11 2 (100 2011 2)\nRegeste:\nVersuchte Brandstiftung\n\n\nGemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindesten sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Praxisgemäss sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen einzubeziehen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie auf die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 5 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Bei den als prognostisch relevant eingeschätzten Umständen hat die grösste Rolle sei jeher die kriminelle Vorbelastung eines Täters gespielt (, a.a.O., N 8 zu Art. 42 StGB; mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Angeklagte keine Vorstrafen aufweist und in diesem Sinn Kriminalität bei ihm kein eingeschliffenes Verhaltensmuster darstellt (vgl. act. 62.75), er in einem weitgehend intakten familiären, sozialen und beruflichen Umfeld lebt, keine Hinweise auf eine Suchtgefährdung vorhanden sind und er sich seit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikten nichts mehr zu Schulde kommen lassen hat, weshalb die vorliegend zu verhängende Freiheitsstrafe von 16 Monaten zufolge des Fehlens einer schlechten Prognose bedingt auszusprechen ist. Da nach neuem Recht für den bedingten Strafvollzug gegenüber dem alten Recht lediglich das Fehlen einer schlechten Prognose vorausgesetzt wird, ist trotz der Tatsache, dass die Taten noch unter dem alten Recht verübt worden sind, gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das ab dem 1. Januar 2007 gültige Recht als das mildere anzuwenden. Nach Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Welche Frist als angemessen zu gelten hat, entscheidet sich für das Bundesgericht nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (, a.a.O., N 2 zu Art. 44 StGB; BGE 95 IV 122 E. 1). In casu sind unter Berücksichtigung der Ausführungen zum bedingten Strafvollzug keine Gründe ersichtlich, eine über die minimale Dauer von zwei Jahren hinausgehende Probezeit festzulegen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen.\n5.4 Hinsichtlich der erstinstanzlich ausgesprochenen ambulanten Massnahme führt der Angeklagte aus, angesichts der fehlenden Rückfallgefahr sei auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten. Abgesehen davon sei es gar nicht möglich, auf der einen Seite von einer günstigen Prognose auszugehen und den bedingten Strafvollzug auszusprechen und auf der anderen Seite eine erhöhte Rückfallgefahr und damit eine ungünstige Prognose anzunehmen und eine ambulante Massnahme anzuordnen. Praxisgemäss würden solche Fälle mit einer entsprechenden Weisung gelöst. Während der Angeklagte in der Folge in seiner Appellationsbegründung im Eventualbegehren den Antrag gestellt hat, es sei ihm die Weisung zu erteilen, sich in eine psychotherapeutische Behandlung zu begeben, zog er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht diesen Antrag zurück. Die Staatsanwaltschaft geht mit dem Angeklagten einig, dass die ambulante Massnahme zu Unrecht verhängt worden sei, beantragt aber demgegenüber die Anordnung einer Weisung.\nNach Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine ambulante Therapie anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist und wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, sowie wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Behandlung muss wie bei allen therapeutischen Massnahmen geeignet sein, der Gefahr eines Rückfalls entgegenzuwirken (, a.a.O., N 2 zu Art. 63 StGB). Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Nach Art. 94 StGB betreffen die Weisungen, welche das Gericht dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung. Weisungen dienen grundsätzlich der Spezialprävention; sie sollen dazu beitragen, weitere Straftaten des Verurteilten zu verhüten (, a.a.O., N 1 zu Art. 94 StGB; mit Hinweisen)."}